Mittäterschaft

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Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB sind Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Erforderlich hierfür ist ein bewusstes (kognitives Element) und gewolltes (voluntatives Element) Zusammenwirken zur Verwirklichung des Tatplans. Dass zwei Täter lediglich zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, gegebenenfalls bei gleicher Objektbezogenheit, reicht dagegen nicht aus.